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pfeil Kalender 2025: Spitzbergen & Grönland pfeil

Neue Regeln ab 2025

Landgänge, Abstände zu Eisbären und mehr

Zum 1. Janu­ar 2025 tra­ten eini­ge wich­ti­ge neue Regeln in Kraft. Die­se sind einer­seits wich­tig, ande­rer­seits sor­gen sie aber auch offen­bar für eine gan­ze Men­ge an Ver­wir­rung und Nach­fra­gen, so dass ich hier die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Über­blick zusam­men­fas­sen will. Zumal dazu mitt­ler­wei­le auch eini­ger Unfug zir­ku­liert.

Die Haupt­punk­te, um die es hier geht, sind Lan­dun­gen in Schutz­ge­bie­ten, Abstän­de von Eis­bä­ren und ande­ren Tie­ren und Vogel­ko­lo­nien. Aber es geht auch um Schiffs­grö­ßen, Pas­sa­gier­zah­len, Schwer­öl, Droh­nen und dies und das mehr.

Spitzbergen, Segelschiff Meander

Auch mit den neu­en Regeln bleibt Spitz­ber­gen ein inter­es­san­tes Rei­se­ziel.

Es ist viel Text, aber die Sache ist auch eini­ger­ma­ßen umfang­reich, kom­pli­ziert und unüber­sicht­lich. Die ver­schie­de­nen Regeln sind auf diver­se Geset­ze ver­teilt, von denen man teil­wei­se sowohl die älte­ren Ori­gi­nal­fas­sun­gen als auch die jet­zi­gen Aktua­li­sie­run­gen betrach­ten muss, um wirk­lich zu ver­ste­hen, was Sache ist. All das ist nur auf nor­we­gisch ver­füg­bar (an ver­schie­de­nen Stel­len auf lovdata.no, das ist das nor­we­gi­sche amt­li­che Geset­zes­blatt). Ich habe mir das alles sorg­fäl­tig ange­schaut, das Ergeb­nis steht in der neu­en Aus­ga­be des Spitz­ber­gen-Rei­se­füh­rers (ver­füg­bar vor­aus­sicht­lich ab Ende Janu­ar 2025) und zusam­men­fas­send auf die­ser Sei­te.

Vor allem Gui­des und ande­re, die für die Ein­hal­tung der Regeln ver­ant­wort­lich sind, soll­ten sich die Zeit neh­men und sich den Über­blick ver­schaf­fen. Sonst wird man mög­li­cher­wei­se frü­her oder spä­ter mit den neu­en Regeln in Kon­flikt kom­men, ohne sich des­sen bewusst zu sein. Aber Unwis­sen­heit … und so wei­ter.

Es gab mal die Idee, das Regel­werk über­sicht­li­cher zu gestal­ten. Das ist defi­ni­tiv nicht gelun­gen.

Lan­dun­gen in Schutz­ge­bie­ten auf 43 Stel­len beschränkt

Das ist wahr­schein­lich eine der bei­den Ände­run­gen, die für die meis­ten Kon­tro­ver­sen und die meis­te Auf­re­gung sorg­te. Sie birgt auch tat­säch­lich eini­gen Spreng­stoff, nicht zuletzt eine Umdre­hung des Rechts­prin­zips: Konn­te man frü­her über­all an Land gehen, wo es nicht ver­bo­ten war, ist das jetzt nur noch dort mög­lich, wo es expli­zit erlaubt ist.

Dar­über ist in den letz­ten Jah­ren viel gestrit­ten wor­den, und ob das sinn­voll und not­wen­dig war oder ob man das nicht anders bes­ser und ziel­füh­ren­der hät­te machen kön­nen, ist nun eine müßi­ge Dis­kus­si­on. Das Gesetz ist in Kraft, die Debat­te ist been­det. Hier soll es viel­mehr dar­um gehen, was es tat­säch­lich bedeu­tet (und was nicht) und wo, wann und für wen es gilt.

Kinnvika, Nordaustland

Kinn­vi­ka auf dem Nord­aus­t­land: eine von 43 Lan­de­stel­len in den Schutz­ge­bie­ten.

Was bedeu­tet es? In den meis­ten Natio­nal­parks und Natur­re­ser­va­ten dür­fen Tou­ris­ten prin­zi­pi­ell nicht mehr an Land gehen. Mög­lich ist das ab 2025 nur noch an 43 Stel­len, die der Gesetz­ge­ber spe­zi­ell dafür vor­ge­se­hen hat. Es gibt amt­li­che Kar­ten, denen man genau ent­neh­men kann, wo die­se Stel­len lie­gen. An eini­gen von die­sen 43 Stel­len dür­fen nur maxi­mal 39 Per­so­nen gleich­zei­tig an Land, von denen min­des­tens 3 Leu­te orts­kun­di­ge Gui­des sein müs­sen. An man­chen Stel­len darf man sich auch nur inner­halb bestimm­ter Gren­zen bewe­gen, die in den genann­ten Kar­ten ein­ge­zeich­net sind.

Dies gilt für die meis­ten Natio­nal­parks und Natur­re­ser­va­te, aber nicht für alle. Es gilt in den gro­ßen Natio­nal­parks im Wes­ten und Nor­den Spitz­ber­gens (Süd Spitz­ber­gen, Van Mijenfjord, Nord Spitz­ber­gens, Wij­defjord) und in den meis­ten Natur­re­ser­va­ten (Nord­ost Sval­bard, Süd­ost Sval­bard, Ossi­an Sars­fjel­let).

Die fol­gen­de Kar­te illus­triert das:

Sperrung Schutzgebiete Spitzbergen

Regel­än­de­run­gen ab 2025. Details im Text.

Hier gibt es auch eine grö­ße­re Ver­si­on der Kar­te.

Die rot dar­ge­stell­ten Schutz­ge­bie­te wer­den in der Flä­che ab Janu­ar 2025 für Tou­ris­ten prin­zi­pi­ell gesperrt. Die für Tou­ris­ten in die­sen Schutz­ge­bie­ten zuge­las­se­nen 43 Lan­de­stel­len sind durch die Punk­te mar­kiert. Die grü­nen Punk­te sind Lan­de­stel­len ohne Begren­zung der Per­so­nen­zahl (nicht mehr als 100 Tou­ris­ten gleich­zei­tig an einer Stel­le an Land ist schon bis­lang gute Pra­xis). Bei den blau­en Punk­ten dür­fen maxi­mal 39 Per­so­nen an Land sein, dar­un­ter 3 Gui­des.

Gebie­te außer­halb der betrof­fe­nen Schutz­ge­bie­te blei­ben zugäng­lich. Die­se Küs­ten­strei­fen sind in der Kar­te grün mar­kiert. Dazu zäh­len einer­seits Gebie­te, die nicht Teil eines Natio­nal­parks oder Natur­re­ser­va­tes sind, aber auch die Natio­nal­parks im Isfjord (Nord­re Isfjord, Bün­sow-Sas­sen) und die Natur­re­ser­va­te Bjørnøya und Hopen. Die bei­den letzt­ge­nann­ten Inseln sind tou­ris­tisch wenig bedeu­tend, aber allein der gro­ße und land­schaft­lich viel­sei­ti­ge Isfjord, in dem auch Lon­gye­ar­by­en liegt, ist ein wich­ti­ges Gebiet, das viel Platz und vie­le tou­ris­tisch inter­es­san­te Mög­lich­kei­ten bie­tet. Das glei­che gilt für die Gebie­te, die nicht Teil eines Natio­nal­parks oder Natur­re­ser­va­tes sind, und das sind gro­ße, inter­es­san­te Küs­ten­strei­fen.

Wann gilt das?

Die Regel gilt auch nicht per­ma­nent. Im Früh­jahr, vom 1. Janu­ar bis zum 25. Mai, dür­fen Tou­ris­ten sich auf gefro­re­nem, schnee­be­deck­ten Boden auch in den frag­li­chen Schutz­ge­bie­ten bewe­gen, die ab dem 26. Mai vom Lan­de­ver­bot betrof­fen sind. Da hat der Gesetz­ge­ber den Tou­ris­ten der zuneh­mend belieb­ten Rei­se­art „ski and sail“ eine Tür geöff­net (nett, so viel Dif­fe­ren­zie­rung hät­te man sich an ande­rer Stel­le auch gewünscht).

Schneeschuhwanderung

Ski- und Schnee­schuh­tou­ren sind auf gefro­re­nem, schnee­be­deck­tem Boden
bis zum 25. Mai über­all mög­lich.

Für wen gilt das? „Pri­vat“ ver­sus „tou­ris­tisch“

Schließ­lich muss man sich klar machen, für wen das gilt und für wen nicht. Das Lan­de­ver­bot in den genann­ten Natio­nal­parks gilt für Teil­neh­mer kom­mer­zi­el­ler Rei­sen. Es gilt nicht für Leu­te, die pri­vat rei­sen, für Wis­sen­schaft­ler oder ande­re Rei­sen­de (etwa Film­teams), die eigen­stän­dig unter­wegs sind. Die Fra­ge, wo man wohnt, spielt dabei übri­gens kei­ne Rol­le, es wird hier nicht nach „locals“ unter­schie­den, die in Spitz­ber­gen woh­nen, und Zurei­sen­den, die anders­wo woh­nen, in Nor­we­gen oder in ande­ren Län­dern. Sobald die Rei­se „tou­ris­tisch“ ist, gilt das Lan­de­ver­bot, ansons­ten nicht, egal ob man in Lon­gye­ar­by­en, auf dem nor­we­gi­schen Fest­land oder anders­wo auf der Welt wohnt. Das ist auch unab­hän­gig von der Natio­na­li­tät, dem Spitz­ber­gen­ver­trag ent­spre­chend sind Nor­we­ger und Bür­ger ande­rer Län­der hier recht­lich gleich­ge­stellt.

Segelboot

Pri­va­tes Segel­boot auf pri­va­ter Fahrt: hat alle Mög­lich­kei­ten.

Den Begriff „tou­ris­tisch“ ver­wen­de ich hier im Sin­ne die­ser neu­en Regeln: wer in die­sem Sin­ne „tou­ris­tisch“ unter­wegs ist, darf in den Schutz­ge­bie­ten nur die 43 Lan­de­stel­len nach oben­ste­hen­der Kar­te anlau­fen; wer pri­vat ist, hat dort weit­ge­hend freie Wahl (im Rah­men des ansons­ten gel­ten­den Rechts, Vogel­schutz­ge­bie­te etc. sind natür­lich zu beach­ten). Und natür­lich ist man eigent­lich auch Tou­rist, wenn man mit dem eige­nen, pri­va­ten Segel­boot unter­wegs ist, aber das ist hier nicht der Punkt.

Die Defi­ni­ti­on „tou­ris­tisch“ oder „pri­vat“ bie­tet Poten­zi­al für Grau­zo­nen. „Tou­ris­tisch“ ist eine Rei­se, die durch Inan­spruch­nah­me bezahl­ter Dienst­leis­tun­gen mög­lich gemacht wur­de.

Die Umset­zung die­ses Rechts ist abzu­war­ten, und ich wei­se expli­zit dar­auf hin, dass ich kein Jurist o.ä. bin. Aber nach sorg­fäl­ti­ger Lek­tü­re der Geset­zes­tex­te im nor­we­gi­schen Ori­gi­nal (und nicht nur irgend­wel­cher Pres­se­mel­dun­gen o.ä.) sieht es der­zeit wohl so aus, wie die fol­gen­den Bei­spie­le zei­gen. Es geht dabei, von einer Aus­nah­me abge­se­hen, nur um Schiffs­rei­sen, für ande­re Rei­sen sind Land­gän­ge in den abge­le­ge­nen Gebie­ten ohne­hin nicht rele­vant.

  • Sie haben bei einem Ver­an­stal­ter eine Schiffs­rei­se gebucht auf einem Schiff, das eine pro­fes­sio­nel­le Mann­schaft und eben­sol­che Gui­des hat? Die Rei­se ist in jedem Fall tou­ris­tisch, egal ob Sie mit 100 ande­ren Pas­sa­gie­ren und einer Besat­zung aus 60 Men­schen an Bord sind und dort stern­ever­däch­tig ver­pflegt wer­den, oder ob Mann­schaft und Gui­de-Team nur aus einer Per­son bestehen und Sie selbst die Kar­tof­feln schä­len und die Segel set­zen.
  • Sie kom­men mit Ihrem eige­nen Segel­boot? Sie haben viel­leicht ein paar Freun­de an Bord, sonst aber nie­man­den? Herz­li­chen Glück­wunsch, Sie sind pri­vat unter­wegs und dür­fen in den genann­ten Schutz­ge­bie­ten Ihre Lan­de­stel­len auch abseits der 43 für Tou­ris­ten frei­ge­be­nen Plät­ze frei wäh­len.
  • Sie kom­men mit einem gechar­ter­ten Segel­boot, oder Sie char­tern in Lon­gye­ar­by­en ein Boot? Sie haben viel­leicht ein paar Freun­de an Bord, sonst aber nie­man­den? Dann gilt wohl auch hier: Sie sind pri­vat unter­wegs und dür­fen in den genann­ten Schutz­ge­bie­ten Ihre Lan­de­stel­len auch abseits der 43 für Tou­ris­ten frei­ge­be­nen Plät­ze frei wäh­len. Aller­dings nähert man sich durch den kom­mer­zi­el­len Char­ter eines Boo­tes der Gren­ze, von der ab man „tou­ris­tisch“ unter­wegs ist, so dass die Lan­de­stel­len ent­spre­chend ein­ge­schränkt wer­den. Im Zwei­fel vor­her bei der Anmel­dung, die ohne­hin vor­ge­schrie­ben ist, im kon­kre­ten Ein­zel­fall mit dem Sys­sel­mes­ter abklä­ren, ent­schie­den wird immer im Ein­zel­fall.
  • Sie kom­men mit einem gechar­ter­ten Segel­boot, oder Sie char­tern in Lon­gye­ar­by­en ein Boot? Sie haben viel­leicht ein paar Freun­de an Bord, und dazu einen Skip­per oder viel­leicht einen Gui­de? Auch wenn alle Rei­se­teil­neh­mer schon lan­ge befreun­det oder sonst­wie pri­vat ver­bun­den sind und sich damit als pri­va­te Rei­se­grup­pe wahr­neh­men, in die sich kei­ne ande­ren Teil­neh­mer ein­bu­chen kön­nen: Hier ist man tou­ris­tisch unter­wegs in dem Sin­ne, dass in den genann­ten Schutz­ge­bie­ten Land­gän­ge nur an besag­ten 43 Stel­len erlaubt sind.
  • Sie wol­len allei­ne oder zusam­men mit Part­ner und Freun­den auf dem Prins Karls For­land wan­dern gehen, mit Zelt und Ruck­sack? Das ist der von Lon­gye­ar­by­en aus nächst­ge­le­ge­ne Natio­nal­park, der unter die frag­li­chen Regeln (Lan­de­ver­bot für Tou­ris­ten abseits der 43 Stel­len) fällt. Sie beauf­tra­gen einen Rei­se­ver­an­stal­ter in Lon­gye­ar­by­en mit dem Trans­port dort­hin, irgend­wie muss man ja erst mal hin­kom­men. Der Ver­an­stal­ter soll Sie mit einem schnel­len Boot zur Süd­spit­ze des Prins Karls For­lan­des brin­gen. Pech gehabt – das geht nicht, für den Ver­an­stal­ter und sei­ne kom­mer­zi­el­len Dienst­leis­tun­gen gel­ten die frag­li­chen Regeln und damit auch für alle, die im Boot die­ses Ver­an­stal­ters sit­zen. Er darf Sie nur an einer der Stel­len an Land set­zen, wo das für Tou­ris­ten erlaubt ist. Das gilt auch, wenn Sie in Lon­gye­ar­by­en woh­nen; das spielt, wie gesagt, in die­sem Zusam­men­hang kei­ne Rol­le (im kon­kre­ten Fall wür­den Sie sich ein­fach bei Poo­le­pyn­ten abset­zen las­sen und von dort los­wan­dern).

Für die meis­ten wird das ein­deu­tig sein. Wer sich in die Nähe einer Grau­zo­ne begibt – das wird vor allem Mann­schaf­ten von Segel­boo­ten betref­fen, die sich als pri­vat wahr­neh­men, aber die eine oder ande­re bezahl­te Dienst­leis­tung in Anspruch neh­men – soll­te recht­zei­tig zu Beginn der Pla­nung mit dem Sys­sel­mes­ter abklä­ren, ob die Annah­me, man sei pri­vat unter­wegs, auch aus amt­li­cher Sicht zutref­fend ist. Für die frag­li­chen Gebie­te muss man sich sowie­so vor­her beim Sys­sel­mes­ter anmel­den.

Gui­de-Zer­ti­fi­zie­rung

Der Laie staunt, der Fach­mann wun­dert sich: „Gui­de“ ist in Spitz­ber­gen immer noch kein geschüt­zer Beruf, jeder darf sich als Gui­de bezeich­nen und ent­spre­chen­de Dienst­leis­tun­gen dort anbie­ten. Es gibt zwar schon diver­se Zer­ti­fi­zie­run­gen, aber der Gesetz­ge­ber hat noch kei­ne davon amt­lich aner­kannt oder gar vor­ge­schrie­ben.

Guide

„Gui­de“ ist in Spitz­ber­gen (noch) kein geschütz­ter Beruf. Wer im Nor­den von Island meint, plötz­lich in Sval­bard zu sein, soll­te sich viel­leicht sowie­so etwas ande­res über­le­gen 🤔🤪

Kom­men­tar: Das steht immer noch aus, obwohl es schon seit einer gefühl­ten Ewig­keit dis­ku­tiert wird und obwohl es, früh­zei­tig ein­ge­führt und sinn­voll umge­setzt, wohl auch eini­ge Pro­ble­me von vorn­her­ein gelöst hät­te, die man nun mit dem Holz­ham­mer zu erschla­gen ver­sucht (und dabei noch nicht ein­mal wirk­lich trifft). Hieß es frü­her, dass orga­ni­sier­ter, von kun­di­gen Gui­des geführ­ter Tou­ris­mus der rich­ti­ge Weg ist, pas­siert ja nun das Gegen­teil: Der orga­ni­sier­te Tou­ris­mus wird ein­ge­schränkt, dafür gilt für pri­vat Rei­sen­de freie Fahrt. Dabei sind es vor allem pri­va­te Yach­ten, die immer wie­der für Pro­ble­me sor­gen, weil sie über­all hin­kom­men, aber oft weder die ent­spre­chen­de Erfah­rung noch Kennt­nis des Regel­werks haben und ger­ne mal ein Lager­feu­er­chen aus geschütz­ten Höl­zern eines Kul­tur­denk­mals machen oder ein Sel­fie mit einem Wal­ross im Arm (im Detail betrach­tet, spit­ze ich hier etwas zu). Mit einer gut umge­setz­ten und flä­chen­de­ckend – auch für pri­va­te Grup­pen, vor allem sol­che mit eige­nen Boo­ten – vor­ge­schrie­be­nen Zer­ti­fi­zie­rung für Gui­des, die für gute, regel­kon­for­me Pra­xis ver­ant­wort­lich sind, hät­te man hier schon früh­zei­tig ziel­füh­rend anset­zen kön­nen. Die Gele­gen­heit hat man lei­der ver­strei­chen las­sen.

Schif­fe in Schutz­ge­bie­ten: Pas­sa­gier­zahl, Schwer­öl

Schif­fe, die in Natio­nal­parks und Natur­re­ser­va­ten fah­ren, dür­fen nicht mehr als maxi­mal 200 Pas­sa­gie­re an Bord haben. Das galt bis 2024 nur in den Natur­re­ser­va­ten.

Kreuzfahrtschiff Le Boreal, Liefdefjord

Mehr als 200 Pas­sa­gie­re darf kein Schiff in den Schutz­ge­bie­ten mehr an Bord haben.

In der gesam­ten Zwölf­mei­len­zo­ne in Sval­bard darf kein Schiff Schwer­öl an Bord haben (auch nicht in einem nicht genutz­ten Tank). Das wur­de schritt­wei­se seit 2014 ein­ge­führt, 2024 sind die letz­ten Über­gangs­re­ge­lun­gen aus­ge­lau­fen. Das Schweröl­ver­bot gilt übri­gens für alle Schif­fe, nicht nur für Kreuz­fahrt­schif­fe.

Abstän­de von Eis­bä­ren

Das ist der zwei­te Haupt­punkt, der für Kon­tro­ver­sen gesorgt hat und nun vie­le ver­un­si­chert.

Ab 2025 gel­ten gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­ab­stän­de: 300 Meter bezie­hungs­wei­se im Früh­jahr (1. März-30. Juni) 500 m. Und es gibt eine Pflicht zum akti­ven Aus­wei­chen: Liegt etwa ein Schiff vor Anker oder es ist am oder im Eis geparkt und ein Eis­bär nähert sich neu­gie­rig, muss man weg­fah­ren. Dies gilt im gesam­ten nor­we­gi­schem Hoheits­ge­biet, also in der Zwölf­mei­len­zo­ne um Sval­bard. Eis­bä­ren­be­ob­ach­tung und -foto­gra­fie ist in Spitz­ber­gen nur aus den genann­ten Ent­fer­nun­gen mög­lich. Mit guter Aus­rüs­tung kann man auch aus 300 Metern Ent­fer­nung schö­ne und durch­aus gute Fotos machen, aber for­mat­fül­len­de Eis­bä­ren­por­traits, die mit Glück bis 2024 mög­lich waren, wird es in Spitz­ber­gen nicht mehr geben.

Eisbär

Ein neu­gie­ri­ger Eis­bär unter­sucht ein Tau, mit dem das Schiff am Eis fest­ge­macht ist.
Nach nun gel­ten­dem Recht müss­te man jetzt das Tau ein­ho­len und weg­fah­ren …

Der Arm des nor­we­gi­schen Geset­zes reicht bis 12 See­mei­len vor der Küs­te. Außer­halb der Zwölf­mei­len­zo­ne (Hoheits­ge­wäs­ser) gilt das nicht. Es besteht also wei­ter­hin die Mög­lich­keit, schö­ne Eis­bä­ren­sich­tun­gen an der Treib­eis­kan­te außer­halb der Zwölf­mei­len­zo­ne zu machen. Das erfor­dert Glück und Zeit und eine Fahrt zur Treib­eis­gren­ze ist natür­lich auch nichts Neu­es, aber es ist und bleibt eine Mög­lich­keit, und wenn man im Treib­eis außer­halb der Zwölf­mei­len­zo­ne Glück hat und ein neu­gie­ri­ger Eis­bär zum Schiff gelau­fen kommt, kann man sich dar­über freu­en und das Erleb­nis ent­spannt genie­ßen. Man soll­te sich aller­dings dar­über im Kla­ren sein, dass man dazu schon Glück braucht; bei wei­tem nicht auf jeder Fahrt zum Treib­eis sieht man Eis­bä­ren.

Abstän­de von Wal­ros­sen

Auch zu Wal­ros­sen gel­ten bestimm­te Abstän­de: 150 m Min­dest­ab­stand von Wal­ross­ko­lo­nien mit Boo­ten, ab 300 m Abstand gilt zudem für Boo­te eine Maxi­mal­ge­schwin­dig­keit von 5 Kno­ten. An Land gibt es kei­nen gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­ab­stand; es gibt den emp­foh­le­nen Min­dest­ab­stand von 30 Metern bezie­hungs­wei­se 150 Meter bei Her­den, in denen sich Kühe und Käl­ber auf­hal­ten, denn die wer­den schon bei deut­lich grö­ße­ren Abstän­den ner­vös und kön­nen in Panik gera­ten.

Gene­rell gilt schon seit vie­len Jah­ren für alle Tie­re: jede Stö­rung ist ver­bo­ten.

Vogel­schutz­ge­bie­te und geschütz­te Vogel­ko­lo­nien

Hört sich etwas dop­pelt gemop­pelt an, ist es aber nicht. Vogel­schutz­ge­bie­te oder Vogel­re­ser­va­te sind die klei­nen Schutz­ge­bie­te, die sai­so­nal in der Brut­sai­son (defi­niert als die Zeit 1. Mai – 15. August) für alle Besu­cher gesperrt sind, ein­schließ­lich einer 300 Meter Schutz­zo­ne auf dem umge­ben­den Was­ser vor dem Ufer. Dabei han­delt es sich vor allem um klei­ne Inseln, auf denen Eide­r­en­ten und ande­re Vögel zahl­reich brü­ten; Vogel­schutz­ge­bie­te auf dem Fest­land gibt es nur bei Kapp Lin­né und auf der Mid­ter­huks­let­ta im Bell­sund. Die­se Vogel­schutz­ge­bie­te gibt es schon lan­ge.

Dickschnabellummen, Raudfjord

Dick­schna­bell­um­men am Brut­fel­sen im Raud­fjord. Eine von zahl­rei­chen Kolo­nien, in deren Nähe nun eine Geschwin­dig­keits­gren­ze gilt.

Neu hin­zu­ge­kom­men ist eine grö­ße­re Anzahl von Vogel­ko­lo­nien, in deren Umge­bung Boo­te sich nur mit maxi­mal 5 Kno­ten Geschwin­dig­keit auf dem Was­ser bewe­gen dür­fen. Das gilt übli­cher­wei­se bis 500 Meter vom Ufer ent­fernt. Amt­li­che Kar­ten infor­mie­ren dar­über, wel­che Kolo­nien betrof­fen sind und in wel­chem Bereich genau die Geschwin­dig­keits­be­gren­zung jeweils gilt. Wer selbst ein Schiff oder Boot steu­ert, soll­te hier den Über­blick haben, denn das betrifft auch eini­ge Stel­len, wo man es nicht ver­mu­ten wür­de.

Eis­bre­chen

Ist ver­bo­ten. Das bezieht sich auf fes­tes Eis, das mit der Küs­te ver­bun­den ist. Es gibt nur weni­ge Aus­nah­men, etwa für die Schiff­fahrts­we­ge nach Lon­gye­ar­by­en, Barents­burg und Ny-Åle­sund und für die Küs­ten­wa­che und Sys­sel­mes­ter. Das war bis­her schon ver­bo­ten und nun wur­de es noch ein­mal gesetz­lich fixiert, wirk­lich neu ist das nicht.

Eiskante

Bis zur Eis­kan­te: ger­ne! Aber nicht wei­ter. Das ist nichts Neu­es.

Droh­nen

Sind in allen Natio­nal­parks und Natur­re­ser­va­ten ab 2025 ver­bo­ten. Das schließt die Natio­nal­parks im Isfjord mit ein und es gilt auch für Unter­was­ser­droh­nen und sol­che, die sich am Boden fort­be­we­gen.

Zel­ten und Lager

Die Geneh­mi­gungs­pflicht für Zel­ten und Lager wird aus­ge­wei­tet.

Fah­ren auf Fjord­eis

Die schon län­ger gel­ten­den, weit­ge­hen­den Fahr­ver­bo­te auf Fjord­eis wer­den auf gesetz­li­che Basis gestellt. Das betrifft vor allem das Fjord­eis im Tem­pel­fjord, Bil­lefjord, Van Mijenfjord und Storfjord. Mit moto­ri­sier­ten Fahr­zeu­gen (sprich: Motor­schlit­ten) darf man dort nur noch sehr ein­ge­schränkt auf dem Fjord­eis fah­ren. Nicht moto­ri­sier­ter Ver­kehr (Hun­de­schlit­ten, Ski­tou­ren) sind davon nicht betrof­fen.

Motorschlitten auf Fjordeis

Moto­ri­siert auf dem Fjord­eis unter­wegs: nur noch ein­ge­schränkt mög­lich.
Auch das ist nicht neu.

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Letzte Änderung: 09. Januar 2025 · Copyright: Rolf Stange
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