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Töd­li­che Eis­bä­ren­be­täu­bung im Janu­ar: Kri­tik der Behör­den

Am 30. Janu­ar wur­de ein Eis­bär vom Sys­sel­man­nen mit Hub­schrau­ber aus der Nähe Lon­gye­ar­by­ens ver­trie­ben und spä­ter auf der Nord­sei­te vom Advent­fjord betäubt, um in eine abge­le­ge­ne Regi­on aus­ge­flo­gen zu wer­den. Wäh­rend des Trans­ports starb der Eis­bär, oder, genau­er gesagt, die Eis­bä­rin. Todes­ur­sa­che war Schock, aus­ge­löst durch die Belas­tung durch das Trei­ben mit Hub­schrau­ber über mehr als 2 Stun­den hin­weg und die anschlie­ßen­de Voll­nar­ko­se.

Nun gibt es Kri­tik an dem Vor­fall sei­tens des Mat­til­syn­et, der nor­we­gi­schen Lebens­mit­tel­auf­sicht­se­hör­de, die auch über die Kon­trol­le für Tier­ge­sund­heit und somit auch für die Betäu­bung von Wild­tie­ren zustän­dig ist, auf Spitz­ber­gen etwa im Zusam­men­hang mit For­schung oder mit bereit­schafts­dienst­li­chen Maß­nah­men wie im frag­li­chen Fall. Sowohl juris­tisch als auch ope­ra­tiv han­delt es sich aller­dings um ein kom­ple­xes Gesche­hen, wie die Sval­bard­pos­ten aus­führ­lich dar­stellt. Das nor­we­gi­sche Tier­schutz­ge­setz gilt auch auf Spitz­ber­gen, das Tier­ge­sund­heits­per­so­nal­ge­setz (Dyrehel­se­per­so­nell­oven) bis­lang aber noch nicht. Den­noch wird die Anwen­dung der dort fest­ge­schrie­be­nen Prin­zi­pi­en indi­rekt durch das auch auf Spitz­ber­gen gel­ten­de Tier­schutz­ge­setz vor­aus­ge­setzt.

Sowohl das Nor­we­gi­sche Polar­in­sti­tut, ver­tre­ten durch Eis­bä­ren­for­scher Jon Aars, als auch der Sys­sel­man­nen über den Umwelt­schutz­be­auf­trag­ten Mor­ten Wede­ge haben in der Sval­bard­pos­ten auf die Kri­tik geant­wor­tet. Aars war selbst nicht beim Vor­gang am 30. Janu­ar betei­ligt.

Das Mat­til­syn­et kri­ti­siert nun meh­re­re Aspek­te im Zusam­men­hang mit dem Fall von Janu­ar, wobei auch von einem Man­gel an Kom­pe­tenz die Rede ist. Bemän­gelt wird gene­rell, dass es kein wis­sen­schaft­lich fun­dier­tes Pro­to­koll zum Fang von Eis­bä­ren (durch Betäu­bung) gibt. Es über­rascht nicht, dass das Nor­we­gi­sche Polar­in­sti­tut hier ande­rer Mei­nung ist; es kommt wohl auf die Anfor­de­run­gen an, die an ein sol­ches Pro­to­koll zu stel­len sind.

Im kon­kre­ten Fall wur­de die phy­si­sche Ver­fas­sung des Eis­bä­ren nicht aus­rei­chend in die Abwä­gung vor der Betäu­bung ein­be­zo­gen. Dies könn­te in Anbe­tracht des gerin­gen Gewichts des Bären von nur 62 Kilo­gramm sowie der gro­ßen Belas­tung durch das 2,5 Stun­den andau­ern­de Jagen mit dem Hub­schrau­ber kurz vor der Betäu­bung eine wesent­li­che Rol­le gespielt haben. Dar­über hin­aus wird kri­ti­siert, dass es kei­ne medi­zi­ni­sche Kom­pe­tenz und Aus­rüs­tung gege­ben habe, um den betäub­ten Bären im Fall einer Ver­schlech­te­rung des Zustan­des behan­deln zu kön­nen. Der Gedan­ke liegt nahe, dass dies im betref­fen­den Fall eben­falls eine ent­schei­den­de Rol­le gespielt haben könn­te. Das wird, soweit bekannt, vom Mat­til­syn­et aber nicht wei­ter aus­ge­führt. Dort legt man vor allem Wert dar­auf, dass sich der­ar­ti­ge Vor­fäl­le nicht wie­der­ho­len, indem die ent­spre­chen­den Rou­ti­nen ver­bes­sert wer­den. Im Wie­der­ho­lungs­fall schließt die zustän­di­ge Regio­nal­che­fin Hil­de Haug auch ver­bind­li­che Auf­la­gen nicht aus.

Junger Eisbär

Jun­ger Eis­bär zusam­men mit sei­ner Mut­ter. Der klei­ne­re Bär war zur Zeit der Auf­nah­me etwa 20 Mona­te alt und sicher schwe­rer als 60 kg.

Auf­schluss­reich sind auch die Aus­sa­gen zwei­er Tier­ärz­te, die von der Sval­bard­pos­ten kon­tak­tiert wur­den. Nur die­se bei­den sol­len infra­ge kom­men als Tier­ärz­te, die das Betäu­bungs­mit­tel ver­schrie­ben haben kön­nen. Das geschah aller­dings nicht im Zusam­men­hang mit dem kon­kre­ten Fall, son­dern auf Vor­rat: Durch die For­schung an Eis­bä­ren, bei der jedes Jahr Dut­zen­de oder auch eine drei­stel­li­ge Zahl von Bären betäubt wer­den, ver­fügt das Nor­we­gi­sche Polar­in­sti­tut in Lon­gye­ar­by­en über einen grö­ße­ren Vor­rat des betref­fen­den Mit­tels. Für des­sen Anwen­dung blei­ben die ver­schrei­ben­den Ärz­te ver­ant­wort­lich, auch wenn sie in die Pra­xis, sei es For­schung oder ein poli­zei­li­cher Zusam­men­hang, im Ein­zel­nen nicht ein­ge­bun­den sind. Kei­ner der betref­fen­den Ärz­te wur­de im kon­kre­ten Fall kon­tak­tiert, und einer von bei­den teil­te mit, dass er sei­ne Zustim­mung zur Ver­wen­dung des Betäu­bungs­mit­tels in die­sem Fall auch ver­wei­gert hät­te. Eine mög­li­che Alter­na­ti­ve wäre aus Sicht des Sys­sel­man­nen aller­dings wohl der unmit­tel­ba­re Abschuss gewe­sen.

Recht­lich kann der Tier­arzt die Anwen­dung des Medi­ka­ments einem Hel­fer über­las­sen, wenn die­ser dazu in der Lage ist. Aller­dings wur­de kei­ner der bei­den Tier­ärz­te kon­tak­tiert, die ent­spre­chen­de Betäu­bungs­mit­tel ver­schrie­ben haben. Es ist nicht ein­mal klar, wer von bei­den die frag­li­che Lie­fe­rung ver­schrie­ben hat, so dass die Ver­ant­wor­tung auch nicht zuzu­ord­nen ist. Mög­li­cher­wei­se war das ver­wen­de­te Betäu­bungs­mit­tel bereits abge­lau­fen; dies ist laut Polar­in­sti­tut aber unwahr­schein­lich und es ist, eben­falls laut Jon Aars (Polar­in­sti­tut) frag­lich bezie­hungs­wei­se unwahr­schein­lich, ob es ggf. eine Aus­wir­kung gehabt hät­te.

Schon wäh­rend des Vor­gangs beton­te der Sys­sel­man­nen bei den Pres­se­mel­dun­gen regel­mä­ßig, dass „eis­bä­ren­fach­li­che Kom­pe­tenz“ durch das Nor­we­gi­sche Polar­in­sti­tut vor Ort invol­viert sei. Dabei wur­den kei­ne Namen oder Berufs­be­zeich­nun­gen genannt, aber Tier­ärz­te wer­den in sol­che Vor­gän­ge nicht unmit­tel­bar betei­ligt. Bei­de befrag­ten Tier­ärz­te äußer­ten sich dahin­ge­hend, dass sie zumin­dest auf eine bera­ten­de Rol­le aus der Fer­ne wäh­rend des Vor­gangs wohl Wert gelegt hät­ten; wie erwähnt teil­te einer mit, dass er die Ver­wen­dung des Betäu­bungs­mit­tels ver­wei­gert hät­te. Aller­dings gehen bei­de davon aus, dass das ver­wen­de­te Medi­ka­ment nicht aus dem jeweils von ihnen ver­schrie­be­nen Bestand stam­men könn­ten.

Alle Betei­lig­ten ken­nen die Kom­ple­xi­tät der juris­ti­schen und sach­li­chen Ver­hält­nis­se und die Schwie­rig­keit der Ent­schei­dun­gen, die unter Zeit­druck in einer Stress­si­tua­ti­on getrof­fen wer­den müs­sen. Aber man kann als Fazit fest­hal­ten: Ein gro­ßes Tier wie einen Eis­bä­ren in tie­fe Voll­nar­ko­se zu ver­set­zen, das kurz vor­her über Stun­den unter star­kem Stress stand, ohne des­sen Gewicht und Zustand zu ken­nen, ohne tier­me­di­zi­ni­sche Not­fall­aus­rüs­tung und ohne einen Tier­arzt unmit­tel­bar zu betei­li­gen – das muss man nicht als ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit einem streng geschütz­ten Tier emp­fin­den.

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Letzte Änderung: 17. Juni 2020 · Copyright: Rolf Stange
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